KO idF vor 1. 7. 2010 § 63 Abs 2
EuInsVO: Art 3
Die Bestimmung des § 63 Abs 2 KO, nach der, wenn der Schuldner weder im Inland ein Unternehmen betreibt, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine örtliche und damit inländische Zuständigkeit dann gegeben ist, wenn sich Vermögen im Inland befindet, ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in einem Mitgliedstaat der EU hat, weil diesfalls die internationale Zuständigkeit durch die EuInsVO geregelt ist.