EuInsVO: Art 4
ZPO § 235 Abs 5, § 416 Abs 2
Im Verhältnis zwischen Österreich und den EU-Mitgliedstaaten gelangt die EuInsVO zur Anwendung. Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt das Insolvenzrecht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Dies gilt auch für die Frage, ob in einem Prozess der Schuldner oder ein Organ P ist.