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Keine Billigkeitsentscheidung nach Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens

JudikaturZIK 2006/227ZIK 2006, 175 Heft 5 v. 25.10.2006

KO idF vor 1. 7. 2010 § 213

Wurde das Abschöpfungsverfahren um weitere 3 Jahre verlängert, ist nach Ablauf dieses Zeitraums eine Restschuldbefreiung nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Konkursgläubiger zumindest 10 % der Forderungen erhalten haben. Eine Restschuldbefreiung aus Billigkeit ist nicht mehr möglich.

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