KO idF vor 1. 7. 2010 § 213
Wurde das Abschöpfungsverfahren um weitere 3 Jahre verlängert, ist nach Ablauf dieses Zeitraums eine Restschuldbefreiung nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Konkursgläubiger zumindest 10 % der Forderungen erhalten haben. Eine Restschuldbefreiung aus Billigkeit ist nicht mehr möglich.