FBG § 40
AktG § 215
Lebensunfähige Gesellschaften sollen nicht mehr im Firmenbuch aufscheinen, damit Außenstehende nicht über Umfang und Wert des Unternehmens getäuscht werden. Es ist mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn eine Gesellschaft ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht widerspricht oder die Löschung aus diesem Grund selbst beantragt und erst nach Jahren durch die Bescheinigung eines (geringfügigen) Vermögens die schon eingetretene Wirkung der Auflösung bloß durch einen Fortsetzungsbeschluss beseitigen könnte. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Gesellschaft selbst am besten darüber informiert ist, ob sie noch über relevantes Vermögen verfügt. Ist das „Vermögen“, das nachträglich hervorgekommen sein soll, bloß geringfügig und handelt es sich dabei (wie im Anlassfall) um Provisionsansprüche der Gesellschaft aufgrund der Tätigkeit des Liquidators, ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Liquidator über die auf seine eigene Tätigkeit zurückzuführenden Provisionsansprüche der Gesellschaft nicht schon bei Einbringung des Löschungsantrags Bescheid gewusst haben sollte.