Der EuGH hat im zweiten Vorabentscheidungsverfahren zur EuInsVO Aussagen zur Zuständigkeit und zur Anerkennung von Hauptinsolvenzverfahren getroffen sowie ausgesprochen, dass uU schon die Bestellung vorläufi ger Verwalter als Eröffnung zu werten ist. In vielem ist dem EuGH beizupflichten, manches bleibt offen, und die Definition der Verfahrenseröffnung zieht Probleme nach sich.
1. Einleitung