Oft versuchen Sozialversicherungsträger bei Konkurs von Gesellschaften, ihren Forderungsausfall durch Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers zu minimieren. Als Haftungsgründe werden dabei bisweilen die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und der Aufklärungspflicht bei Konkursreife herangezogen.
1. Einleitung