KO idF vor 1. 7. 2010 § 1, § 3
GBG § 94 Abs 1 Z 2
Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Erfolgt der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags nach Konkurseröffnung, fallen die durch den Dienstbarkeitsvertrag vermittelten Ansprüche - weil nach Konkurseröffnung erworben - in die Konkursmasse. Während das Fruchtgenussrecht als anderes Vermögensrecht in Exekution gezogen werden kann (OGH 3 Ob 240/99m = EvBl 200/45, 187), gilt die Dienstbarkeit der Wohnung (nur) im Rahmen der eigenen Bedürfnisse, also iSd bloßen Wohnungsgebrauchsrechts zufolge des Ausschlusses der Übertragung im exekutiven Weg idR als unpfändbar (7 Ob 301/56 = JBl 1957, 267; 3 Ob 7/66 = MietSlg 18.739), sofern nicht vom Liegenschaftseigentümer selbst oder mit dessen Zustimmung Exekution geführt wird. Jedenfalls eine teilweise Weitergabe des Wohnungsrechts an Dritte ist einer Exekution durch Zwangsverwaltung zugänglich, sodass die Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag jedenfalls nicht zur Gänze als konkursfrei erkannt werden können. Im Grundbuchsverfahren bestehen daher Bedenken an der alleinigen Antragsbefugnis des Gemeinschuldners.