Der Autor bespricht die Entscheidung OGH 6 Ob 39/06p (= ZIK 2006/129, 106). Danach haftet der Sacheinlageprüfer (Gründungsprüfer) bei Abgabe eines unrichtigen Prüfberichts nicht dem Sacheinleger, da die Prüfung der Sacheinlage im Zuge der Gründung oder Kapitalerhöhung den Interessen der Gesellschaft sowie von deren Gläubigern und Gesellschaftern, nicht aber auch den Interessen des Einbringers dient.