Nach § 275 HGB trifft Abschlussprüfer gegenüber der geprüften Gesellschaft bzw gegenüber verbundenen Unternehmen in Fällen der Fahrlässigkeit nur eine betraglich beschränkte Haftung. Eine Haftung gegenüber Dritten ist in diesem Tatbestand nicht vorgesehen. Der Autor geht der Frage nach, wie die inzwischen vom OGH anerkannte zusätzliche Dritthaftung in das gesetzliche Haftungsregime für Abschlussprüfer zu integrieren ist, wie die Anwendung der von der Rsp angenommenen Haftungshöchstgrenze auf die Dritthaftung zu erfolgen hat und nach welchen Grundsätzen die Verteilung der beschränkten Haftungssumme vorzunehmen ist. Zusätzlich entwickelt er ein Konzept für eine künftige gesetzliche Regelung.