Die Insolvenz des Bauunternehmers stellt eine große Gefährdungslage dar, die für den Auftraggeber nicht beherrschbar ist: Wird der Bauunternehmer während der Gewährleistungszeit insolvent, hat der Auftraggeber bei Auftreten von Mängeln die notwendigen Kosten für die Mängelbehebung zu übernehmen. Besonders gefährdet sind die Auftraggeber bei Generalunternehmerverträgen, weil ihnen hier nur ein Vertragspartner gegenübersteht und der Auftraggeber nur Gewährleistungsansprüche gegenüber diesem geltend machen kann. Der Autor untersucht, ob ein Durchgriff des Auftraggebers auf die von seinem Vertragspartner verpflichteten Subunternehmer wegen (deckungsgleicher) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner begründet werden kann.