Der Autor bespricht die E des OGH 6 Ob 39/06p (= ZIK 2006/129, 106), die die Haftungsfolgen im Fall überbewerteter Sacheinlagen bei einer Kapitalerhöhung behandelt. Der OGH sprach aus, dass - wenn die Kapitalerhöhung trotz Überbewertung der Sacheinlage durchgeführt und eingetragen wird - den Sacheinleger eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Deckung des Fehlbetrages in bar (Differenzhaftung) trifft. Der gerichtlich bestellte Sacheinlageprüfer haftet nach der E dem Sacheinleger nicht für eine Fehlbewertung.