Art 3 Abs 2 EuInsVO, Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO, Art 16 f EuInsVO
§ 48 KO, § 82d KO
Bei Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens fällt aufgrund dessen universeller Wirkung das gesamte gemeinschaftsweite Vermögen in die Masse, auch wenn es außerhalb des Staates der Verfahrenseröffnung gelegen ist. Mit der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens scheidet jenes Vermögen aus der Masse des Hauptinsolvenzverfahrens aus, das im Hoheitsgebiet des Sekundäreröffnungsstaates gelegen ist. Über diese Masse ist nunmehr der Sekundärinsolvenzverwalter verfügungsbefugt. Dabei ist das Recht des Sekundärverfahrensstaates anzuwenden.