§ 1 URG, § 22 URG, § 27 URG
Das Unternehmen ist zur Einleitung der gerichtlichen Reorganisation nicht verpflichtet. Obwohl keine Verpflichtung zur Verfahrenseinleitung besteht, normiert das Gesetz eine Haftung des Organs wegen Unterlassung der Antragstellung. Die Haftung ist eine reine Erfolgshaftung.