§ 173a KO, § 174 Abs 2 KO, § 195a KO
Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, treten bei Unterbleiben derselben die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Dies gilt auch für den Beginn der Rechtsmittelfristen. Die Zustellung an die Beteiligten ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung.