§ 171 KO
§ 527 Abs 2 ZPO
Gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben und dem ErstG eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, ist auch im Konkursverfahren der Rekurs nur zulässig, wenn das RekursG dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung gilt nur für „echte“ Aufhebungsbeschlüsse, ist aber nicht anzuwenden, wenn der nur scheinbar