§ 171 KO
§ 31 JN
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden. Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insb dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Eine Delegierung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabe der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Von der Zweckmäßigkeit des Konkursverfahrens vor einem anderen Gericht kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung des Masseverwalters zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt (OGH 8 Nc 36/04t).