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Betriebsübergang durch Zwangsversteigerung und Insolvenz-Ausfallgeld

Judikatur ZIKZIK 2005/269ZIK 2005, 216 Heft 6 v. 21.12.2005

§ 1 IESG

§ 3 Abs 1 AVRAG, § 6 Abs 1 AVRAG

Dem Arbeitnehmer steht kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche zu, deren Zahlung er vom nach einem Betriebsübergang solidarisch haftenden Übernehmer erlangen könnte ( OGH 8 Ob S 2164/96k; OGH 8 Ob S 219/99k; OGH 8 Ob S 94/00g). Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht ( OGH 9 Ob A 45/03p). Wird ein Betrieb zwangsversteigert und vom Ersteher mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weitergeführt, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs kommt es auf die Bestätigung der Rechtskraft des Zuschlags nicht an. Die Rechtswirkungen des Zuschlags treten ab dem Tag seiner Erteilung ein. Der Umstand, dass der Ersteher das unbeschränkte Eigentum erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen erhält (vgl OGH 5 Ob 303/02y) ist unbeachtlich, da es für die Frage des Betriebsübergangs gerade nicht auf den Eigentumserwerb ankommt.

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