§ 1 Abs 1 IESG
Art 1, 2 RL 80/987 EWG
Auch vor In-Kraft-Treten der EuInsVO eröffnete ausländische Insolvenzverfahren lösen uneingeschränkt für Inlandsbeschäftigte den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Es wäre unsachlich und gleichheitswidrig, trotz entsprechender Beitragsleistung (bzw Versicherungspflicht) die Leistung von Insolvenz-Ausfallgeld nur deshalb zu versagen, weil der Arbeitgeber in Österreich keine Niederlassung, Betriebsstätte oder kein Vermögen hat. Zuständig ist bei grenzüberschreitenden Fällen die Sicherungseinrichtung am Beschäftigungsort.