§ 9 AVB für die Warenkreditversicherung
§ 914 ABGB, § 915 ABGB
Allgemeine Vertrags- und damit auch Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis bzw einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erschließen. Für den (anspruchsbegründenden) Eintritt des Versicherungsfalls trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast ( OGH 7 Ob 78/02z mwN).