§ 171 KO, § 63 KO
§ 31 Abs 1 JN
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann eine Konkurssache an ein anderes Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329; RS0046294). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insb dann vor, wenn zum anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens oder einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit beitragen kann ( OGH 8 Nd 1/90; OGH 8 Nc 69/04w ). Eine Delegierung soll jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken ( OGH 8 Nd 1/00uva).