§ 2 Abs 2 Z 1 AO und § 2 Abs 2 Z 2 AO, § 30 Abs 1 AO, § 31 Abs 1 AO, § 67 Abs 1 Z 8 AO und § 67 Abs 1 Z 9 AO idF IRÄG 1982, § 76 AO
§ 503 Z 2 ZPO
Die Einstellung eines Ausgleichsverfahrens, ohne ein angeordnetes Sachverständigengutachten abzuwarten und ohne dem Ausgleichsschuldner das rechtliche Gehör zu gewähren, ist nicht unvertretbar, weil dem Ausgleichsantrag des Schuldners ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen sowie eine Übersicht über den Vermögens und Schuldenstand beizulegen sind und diese Angaben Beurteilungsgrundlage für die Einstellungsentscheidung sein können und im Anlassfall auch waren. Außerdem gilt im Konkursverfahren und im Ausgleichsverfahren das Neuerungsverbot für Rekursausführungen nicht, maßgebend sind vielmehr die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel ( OGH 5 Ob 303/86). Daher kann der Schuldner im Rekurs gegen den Beschluss auf Einstellung des Ausgleichsverfahrens gegen die dafür angeführten Gründe sprechende Bescheinigungsmittel vorlegen. Wenn davon nicht Gebrauch gemacht wird und das RekursG auf die sonstigen Sachargumente eingegangen ist, war ausreichendes Parteiengehör gegeben.