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Begehren der Anfechtungsklage

Judikatur ZIKZIK 2005/163ZIK 2005, 145 Heft 4 v. 25.8.2005

§ 1 AnfO, § 12 AnfO

§ 156 Abs 2 EO, § 349 EO

Die Anfechtungsklage ist eine Leistungsklage (RIS-Justiz RS0050318; RS0050448), wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann ( OGH 1 Ob 577/94= ÖBA 1995, 380). Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten (zuletzt etwa OGH 1 Ob 295/01s = ÖBA 2002, 819). Anfechtungsgegner kann nicht nur der Schuldner sein, sondern auch derjenige, zu dessen Gunsten eine anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde, aus der dieser einen Vorteil erlangt hat, etwa (wie im Anlassfall) ein Bestandnehmer ( OGH 7 Ob 153/04g ). Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung ist Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, also nicht selbstständig feststellungsfähig (OGH JBl 2001, 465).

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