§ 125 Abs 2 KO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig über die Entlohnungsansprüche des Masseverwalters. Ein gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen. Ebenfalls unanfechtbar ist der Beschluss, mit dem das RekursG eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag eines Konkursgläubigers, ihm Kostenbestimmungsanträge bzw Kostenbestimmungsbeschlüsse zuzustellen, abgewiesen wurde. Weder in der Bestimmung des§ 125 Abs 2 KOnoch in der des§ 528 Abs 2 Z 2 ZPOist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der MRK oder eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.