Im Umfeld eines Unternehmenskonkurses kommt es nicht selten zu einem Strafverfahren gem § 114 ASVG. Diese Strafbestimmung greift dann, wenn der Dienstgeber bzw dessen zur Vertretung befugtes Organ Dienstnehmer-Beitragsanteile zur Sozialversicherung zwar einbehalten oder übernommen, aber dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Der Verantwortliche ist jedoch nicht zu bestrafen, wenn er die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder sich gegenüber dem Versicherungsträger vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge verpflichtet. An dieser Stelle soll insb der Frage nachgegangen werden, ob eine im (Zwangs-)Ausgleich bzw Schuldenregulierungsverfahren erreichte Restschuldbefreiung Auswirkungen auf die Höhe der zur Bewirkung der Strafbefreiung erforderlichen Beitragsnachzahlung hat.