Um die große Anzahl an verwaltungs(straf)rechtlichen Pflichten des Masseverwalters 1)einzugrenzen, gibt es einerseits die Möglichkeit der Bestellung besonderer Verwalter gem § 86 KO. Soweit der Wirkungskreis des besonderen Verwalters reicht, hat der Masseverwalter keine Vertretungsbefugnis. Der besondere Verwalter wird daher neben dem Masseverwalter selbstständig tätig2). Weiters kann durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG ein Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirkt werden. Von dieser Möglichkeit wurde offenbar von Masseverwaltern noch kaum Gebrauch gemacht, da - soweit ersichtlich - in keiner E des VwGH oder UVS Wien eine Berufung auf § 9 Abs 2 VStG erfolgte. Für die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gem § 9 Abs 2 VStG müssen sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sein 3). Diese werden im Folgenden dargestellt.