Wird über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so fällt sein Geschäftsanteil in die Konkursmasse. Der Masseverwalter ist verpflichtet, den Geschäftsanteil bestmöglich zu verwerten. Diese Pflicht des Masseverwalters steht im Spannungsverhältnis zu den Interessen der Mitgesellschafter, die Gesellschafterstruktur durch Übertragungsbeschränkungen zu beeinflussen.