Das OLG Grazhat in der Entscheidung3 R 83-85/041)jüngst zur Frage Stellung genommen, ob die Entlohnung des Masseverwalters gem § 82d KO für die Verwertung einer Sondermasse in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr einzubeziehen ist. Dieser Entscheidung und ihren Konsequenzen widmet sich dieser Beitrag.