Bei Beurteilung der subjektiven Anfechtungsmerkmale setzt der OGH nunmehr das Finanzamt den Banken gleich und legt ebenfalls einen strengeren Sorgfaltsmaßstab an. Das Anfechtungsrisiko des Finanzamtes wird dadurch erheblich verschärft, da gerade gegenüber Banken idR nicht (erst) auf Klags- oder Exekutionsführungen der Bank oder Beurteilung der Exekutionen anderer Gläubiger, sondern (bereits) auf die zumutbare Buch- und insb Bilanzeinsicht abgestellt wird. Dieser Beitrag untersucht, inwieweit die Gleichstellung mit den Banken gerechtfertigt ist und in welchen Bereichen das Finanzamt sich mit der Bonität des Steuerpflichtigen zu beschäftigen hat.