Nach § 113a KO haben Gläubiger ihre Aus- oder Absonderungsrechte am Schuldnereinkommen vor der Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend zu machen, widrigenfalls sie erlöschen. Bisweilen entsteht Streit, ob ein derartiges Recht korrekt angezeigt wurde oder überhaupt besteht. Der OGH 1) meint, dass dann das KonkursG im Konkursverfahren mit Beschluss über das Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts abzusprechen habe. Diese Ansicht findet allerdings keine gesetzliche Grundlage - über strittige Aus- und Absonderungsrechte am Schuldnereinkommen ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden.