Im Zahlungsplan muss der Schuldner nach § 194 Abs 1 KO eine Quote anbieten, die seinem Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspricht. Der vorliegende Beitrag untersucht einige der sich hier in der Praxis vielfach stellenden Auslegungsprobleme.
Im Zahlungsplan muss der Schuldner nach § 194 Abs 1 KO eine Quote anbieten, die seinem Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspricht. Der vorliegende Beitrag untersucht einige der sich hier in der Praxis vielfach stellenden Auslegungsprobleme.