Der OGHgeht in seiner E vom26.06.2003davon aus, dass laufende Betriebskosten nur mit allfälligen Mieterlösen, nicht aber mit dem Verwertungserlös selbst in einem sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb nicht als Sondermassekosten zu qualifizieren seien. Diese Rechtsauffassung scheint aufgrund ihrer Allgemeinheit zu eng, weil bei einem gehörigen Nachweis, dass die Bezahlung der Betriebskosten im überwiegenden Nutzen der Hypothekargläubiger stand, diese im Einklang mit der bisherigen Rsp des OGH aus dem Erlös der Verwertung des Sondermasseobjektes zu bezahlen sind.