Der Autor überprüft die Möglichkeiten einer anfänglichen und nachträglichen Erstreckung von sowohl nichtakzessorischen als auch akzessorischen Kreditsicherheiten. Eine anfängliche Erstreckung sei bei beiden Arten zulässig, und es ergäben sich dabei auch keine wesentlichen Unterschiede. Eine nachträgliche Erstreckung sei bei der Bürgschaft (wie auch bei der Garantie) nur mit Zustimmung des Bürgen zulässig, was im Übrigen auch für ein von einem Dritten bestelltes Pfandrecht an einer beweglichen Sache gelte. Bei Liegenschaften komme eine Verfügung über den Pfandrang in Frage, wobei eine neuerliche Ausnutzung durch Umwidmung einer bereits erfolgten Tilgung unzulässig sei.