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Konkurseröffnung und Unterlassungsexekution

Judikatur ZIKZIK 2004/19ZIK 2004, 20 Heft 1 v. 25.2.2004

§ 1 KO; § 7 Abs 3 EO, § 36 EO, §355 EO; § 9 UWG

Bei der Bewilligung der Unterlassungsexekution gilt der Grundsatz, dass es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist bzw ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat ( OGH 3 Ob 168/99y169/99w170/99t241/99h=SZ 72/194).

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