§ 1 KO; § 7 Abs 3 EO, § 36 EO, §355 EO; § 9 UWG
Bei der Bewilligung der Unterlassungsexekution gilt der Grundsatz, dass es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist bzw ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat ( OGH 3 Ob 168/99y169/99w170/99t241/99h=SZ 72/194).