Nach Ansicht des Autors ist das vom OGH aufgestellte System der Inhaltskontrolle auch auf Drittpfandbesteller anzuwenden. Überdies seien bei dieser Inhaltskontrolle alle Elemente beweglich, weshalb nicht unbedingt eine krasse Überforderung notwendig sei, um die richterliche Überprüfung des Mäßigungsrechts auszulösen.