Mit dem IVEG1)) wurde die Entlohnung des Masseverwalters grundlegend neu geregelt und vereinheitlicht. Wegen der anhaltenden Konkurswelle und der Bedeutung dieser Regelungen für die Praxis haben diese Bestimmungen entsprechenden Niederschlag in der Lit und Jud gefunden. Da die hM zu einem guten Teil von Masseverwaltern repräsentiert wird, verwundert es nicht, dass die Anspruchsgrundlagen manchmal extensiv interpretiert werden. Die Jud ist dem bisweilen gefolgt. Aus (Sondermasse-)Gläubigersicht ist allerdings teilweise Korrekturbedarf angesagt, einerseits um eine ausufernde Anwendung insb der Bestimmung des§ 82d KO hintanzuhalten und andererseits den Interessen aller am Konkursverfahren beteiligten Gläubigergruppen möglichst entgegenzukommen.