Die Sonderregelungen der KO für das Stimmrecht von Zessionaren im Zwangsausgleichsverfahren (§§ 143 f KO; im Ausgleichsverfahren:§§ 40 f AO) zielen sowohl auf das Unterbinden von Stimmrechtsmanipulationen als auch auf das Schaffen möglichst günstiger Rahmenbedingungen für das Zustandekommen eines Zwangsausgleichs ab. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich in diesem Zusammenhang mit Fragen, die das Ausmaß des (Kopf-)Stimmrechts des Zessionars betreffen. Dabei wird auch zur herrschenden Ansicht kritisch Stellung genommen, dass dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds so viele Kopfstimmen zustünden, wie Arbeitnehmerforderungen kraft Legalzession auf ihn übergegangen sind.