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„British Courts are satisfied, Continental Europe is not amused“Kritische Anmerkungen zur rigorosen Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit gem Art 3 Abs 1 EuInsVO durch die Gerichte des Vereinigten Königreichs*)*)Für die Durchsicht danke ich Dr. Dieter Duursma , LL.M. mult.

ZIK aktuellHenriette-Christine Duursma-Kepplinger LL.M. mult., M.A.S.ZIK 2003/257ZIK 2003, 182 Heft 6 v. 22.12.2003

Seit In-Kraft-Treten der EuInsVO haben britische Gerichte bereits mehrmals ein Hauptverfahren über eine ausländische Gesellschaft eröffnet. Zumindest in einigen Fällen dürfte die Inanspruchnahme der internationalen Eröffnungszuständigkeit auf einer Fehlinterpretation des Anknüpfungskriteriums des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“ beruhen. Dieser Beitrag zeigt auf, dass der Interessenmittelpunkt zwar Parallelen mit dem effektiven Verwaltungssitz iSd Sitztheorie aufweist, allerdings nicht automatisch oder zwingend diesem gleichzusetzen ist.

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