Der Autor begrüßt die E des OGH, in der die differenzierte Betrachtungsweise, unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer sicherungswürdig ist, fortgesetzt wird. Trotz der damit verbundenen Kasuistik erachtet er diese Judikaturlinie für begrüßenswert und sieht eine Parallele zum Anfechtungsrecht, wo ebenfalls eine einzelfallbezogene Beurteilung erfolgt.