Der Autor nimmt zur E des OGH Stellung, in der die Konkursfähigkeit der separierten Verlassenschaft bejaht wird. Er führt aus, dass Separationsgläubigern im Fall einer Nachlassseparation eine Sonderstellung zukomme, was aber nicht zu einer Beeinträchtigung anderer Nachlass- und Erbfallsgläubiger führen sollte. Die Kosten des Separationskurators seien Masseforderungen iSd § 46 Abs 1 Z 2 KO, weil die Tätigkeit der Erhaltung der Masse diene.