Aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Masseverwalters ergibt sich auch das Recht, zwecks Vermeidung einer offenkundig unwirtschaftlichen Verwertung konkursunterworfenes Vermögen auszuscheiden. Welche Verpflichtungen treffen den Masseverwalter bei Feststellung einer Kontaminierung der gemeinschuldnerischen Liegenschaft bzw kann durch das Ausscheiden der betroffenen Liegenschaft nach § 119 Abs 5 KO zwingendes öffentliches Ordnungsrecht umgangen werden?