Der Freihandverkauf von unbeweglichen Sachen durch den Masseverwalter bedarf einer Genehmigung durch das Konkursgericht und durch den Gläubigerausschuss. Immer wieder sind es nicht Liegenschaften, sondern Superädifikate, die ein Masseverwalter zu verwerten hat. Damit stellt sich für ihn die Frage, ob der Verkauf genehmigungspflichtig ist. Das OLG Wien verneinte das in einer jüngeren Entscheidung 1)). In diesem Aufsatz wird dargelegt, warum Superädifikate im Konkurs generell nach den Vorschriften über unbewegliche Sachen zu verwerten sind und welche Vorteile das bringt.