Sowohl die Konkursordnung als auch die Ausgleichsordnung enthalten Sonderregelungen für das Stimmrecht von Zessionaren im Zwangsausgleichs- bzw Ausgleichsverfahren (§§ 143 f KO;§§ 40 f AO). Diese Bestimmungen zielen in erster Linie auf das Unterbinden bedenklicher „Stimmrechtskäufe“ ab, bezwecken aber auch, möglichst günstige Rahmenbedingung für das Zustandekommen eines (Zwangs-)Ausgleichs zu schaffen. Im vorliegenden Beitrag werden insb der Zweck und der Anwendungsbereich des§ 143 Abs 2 KO untersucht, also erörtert, in welchen Fällen gegen das Stimmrecht eines Zessionars Widerspruch erhoben werden kann.*)