Können nach Bestätigung des Zwangsausgleiches, aber vor Aufhebung des Konkursverfahrens die Masseforderungen nicht bezahlt werden, tritt nach hA „Zusammenbruch des Zwangsausgleiches“ mit der Wirkung ein, dass das Konkursverfahren ohne Rücksicht auf den Zwangsausgleich fortzusetzen ist 1)). Der nachstehende Beitrag versucht, einigen damit verbundenen Fragen nachzugehen.