Dieser Beitrag behandelt Streitfragen der Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung. Kürzlich billigte der OGH nach Konkursaufhebung der Kündigung eines Bestandverhältnisses durch den Gemeinschuldner deshalb ex-tunc-Wirkung zu, weil der Bestandgeber, der zugleich Konkursgläubiger war, in keine Beziehung zur Konkursmasse getreten sei. Dieses Kriterium wird ebenso untersucht wie Fragen der relativen bzw absoluten Unwirksamkeit und der Möglichkeit bzw des Zeitpunkts einer Heilung unwirksamer Gemeinschuldnerhandlungen.