Der Konkurs des anderen Vertragspartners ist das größte Risiko jedes auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses. Aus diesem Grunde besteht das Bestreben, sich dagegen abzusichern. Soweit gesetzliche Sicherungseinrichtungen nicht bestehen, wie zB für Dienstnehmer in Form des IESG-Fonds, werden Vereinbarungen über die Berechtigung zur Vertragsauflösung aus Anlass des Konkurses des Vertragspartners getroffen. Befindet sich der andere Vertragsteil bei Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bereits in Verzug, so erhebt sich die Frage, ob dieser Verzug auch im Konkurs als Auflösungsgrund geltend gemacht werden kann. Die Rsp hat die Relevanz eines Verzuges ausschließlich im Falle von Dienstnehmern verneint. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob Vereinbarungen über die Vertragsauflösung aus Anlass des Konkurses auch dann gerechtfertigt sind, wenn der Vertragspartner des Gemeinschuldners nicht bereits auch Konkursgläubiger ist, und welche Gründe für oder gegen einen Ausschluss des Auflösungsrechtes wegen vor Konkurseröffnung entstandener Entgeltrückstände bei Dienst- und Bestandverträgen sprechen können.