§ 26 Z 2 AngG gewährt dem Dienstnehmer das Recht, seinen berechtigten vorzeitigen Austritt zu erklären, wenn sein Entgelt nicht bezahlt wird. Der OGH judiziert in mittlerweile stRsp, dass ein solcher Austritt eines Dienstnehmers im Insolvenzverfahren wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht möglich ist. Erklärt der Dienstnehmer dennoch seinen Austritt gem § 26 Z 2 AngG, so ist dieser Austritt unberechtigt. Die Konsequenz dieser Judikaturlinie ist, dass der Dienstnehmer sämtliche Beendigungsansprüche verliert. Im Jahr 2002 hat der OGH jedoch Austrittsfälle aus der Zeit nach Konkurseröffnung differenziert beurteilt.