§ 81 Abs 3 KO, § 114a KO, § 115 KO
§ 1311 ABGB
Das KonkursG hat die Tätigkeit des Masseverwalters nur zu überwachen, dh auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Dies soll aber nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiative oder bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Es ist nicht Aufgabe des KonkursG die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Das bedeutet, dass die gerichtliche Bewilligung einer Verwaltungshandlung des Masseverwalters ihn nicht grundsätzlich von seiner Haftung den Beteiligten gegenüber entlastet. Basiert der Bewilligungsbeschluss des KonkursG auf Antrag und Bericht des Masseverwalters, so haftet er für allfällige Sorgfaltsverletzungen, die zu einem unrichtigen Bericht geführt haben. Er haftet für durch pflichtwidrige Ausübung seines Amtes verursachte Vermögensschäden wie ein Sachverständiger. Ihn trifft somit die Beweislast nach § 1298 ABGB, dh, es obliegt ihm zu beweisen, dass er die geforderte Sorgfalt bei Führung seines Amtes eingehalten hat, so auch bei einer Unternehmensschließung.