§ 81 KO, § 83 KO
§ 10 Abs 3 GmbHG
Ansprüche gem § 10 Abs 3 GmbHG wegen unrichtiger Bestätigung einer Bank, dass die in bar zu leistenden Einlagen eingezahlt wurden und sich in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden, hat im Konkurs der GmbH der Masseverwalter geltend zu machen (Verweis auf SZ 64/143). Aufgrund einer schuldhaft unrichtigen Bestätigung, dass Einlagen sich in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden, haftet die erklärende Bank der Gesellschaft für jenen Betrag, der nicht zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.