§ 70 Abs 3 und 4 KO
§ 514 ff ZPO
Auch im Rekursverfahren ist das Rechtsschutzinteresse eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses. Die Beschwer wird grundsätzlich bejaht, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Auch im Konkursverfahren ist jeder zum Rekurs befugt, der in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Beeinträchtigung der Rechte der Konkursgläubiger durch Unterbleiben der Konkurseröffnung (Verweis auf OGH 8 Ob 27/88). Es steht dem Konkursgläubiger auch dann das Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Konkursantrages zu, wenn dieser als angeblich missbräuchlich abgewiesen wird. Die Argumente zur Frage, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht, können nicht zur Verneinung der Rekurslegitimation herangezogen werden.