§ 46 Abs 1 Z 6 KO, § 51 Abs 1 KO
§ 1041 ff ABGB, § 1431 ff ABGB
Eine grundlose Bereicherung der Konkursmasse ist nur dann gegeben, wenn in diese nach Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist und dabei jeder Grund der Leistung an die Masse fehlt, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist (Verweis auf SZ 44/165, 52/154). Die grundlose Bereicherung muss also im Zuge des Konkursverfahrens eintreten (Verweis auf OGH JBl 1995, 520). Wird (wie im Anlassfall) vereinbart, dass ein noch aushaftender "Werkstättenvorschuss" im Fall des Konkurses sofort zur Rückzahlung fällig sein soll, dann liegt der Anspruch bereits bei Konkurseröffnung vor und stellt daher bloß eine Konkursforderung dar (Verweis auf OGH 8 Ob 222/01g).